01.09.2009 Datenschutz-Novellierung
Die wichtigsten Änderungen der Datenschutz-Novellierung von 2009/10 im Überblick.
- Erhöhter Kündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte (§ 4f (3) BDSG)
- Listenprivileg(§ 28 (2) (3) BDSG) bleibt über Umwege erhalten: Formal wurde das Listenprivileg abgeschafft. Grundsätzlich bedarf es nun einer Einwilligung des Betroffenen in die Datenweitergabe; zahlreiche Ausnahmen weichen die Regelung aber auf.
- Arbeitnehmerdatenschutz: Massenscreenings sind nur bei begründetem Verdacht zulässig; ansonsten heißt es nur allgemein, dass Arbeitgeber personenbezogene Daten der Arbeitnehmer nur "für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses" verarbeiten darf (§ 32 BDSG)
- Informationspflicht bei Datenschutzpannen (§ 42a BDSG)
- höhere Bußgelder bei Datenschutzverstößen (§ 43 (3) BDSG)
- Mehr Kompetenzen für die Aufsichtsbehörden (§ 38 (5) BDSG)
- Kennzeichnungspflicht, die die Herkunft von Daten offenlegt, jedoch keine genaue Regelung, wie die Kennzeichnung auszusehen hat. (§ 28 (3) BDSG)
- Kopplungsverbot: Leistungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken einwilligt.(§ 28 (3b) BDSG)
- Detaillierte Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) mit folgenden Vorgaben:
Durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass die folgenden Vorgaben nach § 11 BDSG schriftlich vereinbart, beachtet, eingehalten bzw. umgesetzt werden:
- Der Gegenstand und die Dauer des Auftrags
- Der Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
- Die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- Die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers bezüglich Kontrollen
- Die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen
- Die Kontrollrechte des Auftraggebers und Mitwirkungspflichten des AN
- Mitzuteilende Verstöße des AN oder der bei ihm beschäftigten Personen
- Der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der AG gegenüber dem AN vorbehält
- Die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim AN gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.
- Stärkung der Verpflichtung zur Anonymisierung bei Datenerhebung und Speicherung für Zwecke der Markt-und Meinungsforschung (§ 30a (2) (3) BDSG)
- Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG)
- Auskunft an den Betroffenen (§ 34 BDSG)
- Datenermittlung an Auskunfteien (§ 28a BDSG)
- Scoring (§ 28b BDSG)